Literatur
- 1 König M. Die gesamtwirtschaftliche Effizienz der Wehrpflicht. Eine Untersuchung
am Beispiel der Bundeswehr. Göttingen; 2000
- 2
Schütte C.
Ökonomische Aspekte der Wehrpflicht.
Zeitschrift für Wirtschaftspolitik.
1991;
71, Nr. 1
88-92
1 Vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayRDG
2 Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayRDG
3 Vgl. etwa Schütte (1991) oder König (2000)
4 § 71 Abs. 1 SGB V
5 Bayerischer Oberster Rechnungshof; Jahresbericht 2001 vom 24.10.2001, Ziffer 47.2.2;
http://www.orh.bayern.de
Stellungnahme des Bayerischen Roten Kreuzes
In seinem vorgenannten Artikel nähert sich Allinger - soweit ersichtlich erstmals
in der deutschen Fachliteratur - der Frage des Einsatzes ehrenamtlicher und zivildienstleistender
Mitarbeiter im Rettungsdienst aus einem ökonomischen Blickwinkel. Sein Ergebnis, dass
es sich im ersten Fall (ehrenamtlicher Mitarbeiter) um eine Naturalspende an die jeweilige
Hilfsorganisation und im zweiten Fall (Zivildienst) um eine Naturalsteuer des Staates
handelt, ist ebenso nachvollziehbar wie die Tatsache, dass in beiden Fällen die Wirkung
aufgrund der landesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen derzeit nicht bei der jeweiligen
Hilfsorganisation, sondern bei den Kostenträgern ankommt.
Aus der Sicht einer Hilfsorganisation mag man es hinnehmen, dass der Staat durch den
Einsatz von Zivildienstleistenden nicht nur grundsätzliche Ziele des Gemeinschaftswesens
verfolgt, wie die Gleichbehandlung von Wehrdienstleistenden und Wehrdienstverweigerern,
sondern auch den daraus resultierenden gesamtwirtschaftlichen Vorteil, der durch das
Vorhandensein billiger Arbeitskraft entsteht, den Sozialversicherern zukommen lassen
will. Dies ist zumindest sozialpolitisch aus dem staatlicherseits vorgegebenen Grundsatz
der Beitragssatzstabilität[4] nicht völlig undenkbar.
Anders verhält es sich mit der mehr oder weniger zwangsweise erfolgenden Naturalspende
der Mitglieder von Hilfsorganisationen an die - öffentlich-rechtlichen oder privaten
- Krankenkassen. Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt hier nicht zwangsweise in Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten, sondern freiwillig aufgrund einer eigenen, jederzeit
widerrufbaren Entscheidung zur Dienstleistung für das Gemeinwohl. Dabei steht für
den Einzelnen naturgemäß die Entscheidung für eine bestimmte Organisation im Vordergrund,
der er sich aufgrund ideologischer, weltanschaulicher oder religiöser Gründe besonders
verbunden fühlt und für die er deshalb tätig werden will. In keinem Fall wird der
Beweggrund für das ehrenamtliche Engagement darin liegen, die Beitragssatzstabilität
der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten oder eine bestimmte Krankenkasse
besonders unterstützen zu wollen. Die Richtigkeit dieser These kann leicht überprüft
werden: eine gesetzliche Krankenkasse mag nur einmal versuchen, selbst Ehrenamtliche
für diese Ziele zu gewinnen. Sie wird erleben, dass sich eine nennenswerte Anzahl
von Freiwilligen nicht zur Verfügung stellen wird.
In der Konsequenz dieser Erkenntnis stellt sich jedoch die Frage, ob die derzeitige
Praxis der Kostenerstattung gesetzes- und sinnkonform ist. Allinger bezieht sich zur
bayerischen Rechtslage zu Recht auf Art. 24 BayRDG, der die Erstattung der nach „betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten …, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung
und einer leistungsfähigen Organisation entsprechen” regelt. Die derzeitige Kostenerstattungspraxis
geht davon aus, dass beim Einsatz ehrenamtlicher Tätigkeit für die insoweit ersparten
Personalkosten auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Diese Praxis ist jedoch
deutlich infrage zu stellen. Folgt man der These Allingers, wonach die ehrenamtliche
Tätigkeit eine Naturalspende an die Hilfsorganisation und nicht an die Sozialversicherungsträger
ist, so kann diese Spende eben nicht direkt den Krankenkassen zugutekommen. Vielmehr
ist von diesen - unabhängig von der ehrenamtlichen Leistung - das eingesparte hauptamtliche
Stellenäquivalent zu erstatten. Selbst in diesem Fall ergibt sich für die Sozialversicherungsträger
immer noch ein finanzieller Vorteil durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte, da hinsichtlich
der hauptamtlichen Stellenäquivalente von Durchschnittskosten ausgegangen werden kann
und damit die Krankenkassen um das Risiko von überdurchschnittlichen Krankheitstagen,
Familien- und Alterszuschlägen, Fortbildungskosten u. Ä. entlastet würden.
Demgegenüber entstünde bei den Hilfsorganisationen auch ein deutlicher Mehrwert, der
wiederum dem Gesamtgefüge und damit der Gesellschaft zugute käme und den Staat deutlich
entlastet: Durch entsprechende Mittel für den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte könnte
diese (noch) besser aus- und fortgebildet und ausgestattet werden. Außerhalb ihrer
Tätigkeit für den Rettungsdienst stehen die ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen
nämlich im Wesentlichen für Aufgaben des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Dabei
geht es um die Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten und großflächige bzw.
lang anhaltende Katastrophen. Der Staat selbst, dem diese Aufgabe originär zufällt,
ist nicht annähernd in der Lage, sie ohne die freiwilligen Helferinnen und Helfer
der Hilfsorganisationen zu bewältigen. Dies wird uns in entsprechenden Reden der verantwortlichen
Politiker regelmäßig bestätigt.
Letztlich entstünde so eine win-win-Situation. Im Unterschied zu heute würde sich
lediglich der Vorteil bei den Krankenkassen etwas verringern und auf der staatlichen
Seite erhöhen. Dies entspricht jedoch nicht nur der Intention des Gesetzgebers, der
den Hilfsorganisationen im Rettungsdienst eine Vorrangstellung eingeräumt hat, die
gerade mit deren Tätigkeit im Katastrophenschutz begründet wird, es verhilft auch
dem Willen des „Naturalspenders” zur Geltung. Und hierbei geht es nicht um die berühmten
peanuts: Immerhin erspart allein das Bayerische Rote Kreuz nach Berechnungen des Bayerischen
Obersten Rechnungshofes den Kassen durch den Einsatz ehrenamtlicher Helfer ca. 25
Millionen Euro.[5]
Klemens Reindl
Bereichsleiter Rettungsdienst
Stellungnahme der VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.) und der AEV
(Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.)
Ehrenamtliche Mitarbeiter werden seit Jahren im Rettungsdienst eingesetzt. Der Anteil
von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst ist dabei in Abhängigkeit von der Tradition und
den personellen Möglichkeiten in den verschiedenen Rettungsdienstbereichen sehr unterschiedlich.
Die Bandbreite reicht von null bis zu mehreren tausend Stunden, die Ehrenamtliche
pro Jahr im Rettungsdienst leisten.
Voraussetzung für den Einsatz von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst ist eine entsprechende
Qualifikation. Den Kostenträgern in Niedersachsen liegen in diesem Zusammenhang keine
verifizierbaren Aussagen vor, wonach der Einsatz von Ehrenamtlichen zu Qualitätsverlusten
im Rettungsdienst führt. Grundsätzlich gehen die Krankenkassen davon aus, dass gerade
ehrenamtliche Mitarbeiter eine hohe Motivation mitbringen und das die Qualität der
Leistung von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst insgesamt gesichert ist.
Die unbestritten kostendämpfende Wirkung des Einsatzes von Ehrenamtlichen ist im Gesamtzusammenhang
ein für die Beitragszahler positiver Nebeneffekt. Die vereinzelt geäußerten Unterstellungen,
Kostenträger würden den Einsatz von Ehrenamtlichen und Zivildienstleistenden quasi
als Jobkiller durchzusetzen versuchen, ist falsch. Seit Jahren ist festzustellen,
dass der Stundenanteil von Zivildienstleistenden und Ehrenamtlichen im Rettungsdienst
zurückgeht.
Sofern Angebote gemacht werden, den Einsatz von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst bei
den Beauftragten oder Trägern des Rettungsdienstes angemessen zu honorieren, kann
dies allenfalls als eine Maßnahme verstanden werden, um den Rettungsdienst gegenüber
anderen Leistungsbereichen nicht weiter zu benachteiligen.
i. A. Bodo Rotter
Prof. Dr. Hanjo Allinger
INWISO - Institut für empirische Wirtschafts- und Sozialforschung
Im Park 20
50996 Köln
Email: allinger@inwiso.de