B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2008; 24(4): 164-165
DOI: 10.1055/s-2008-1076895
RECHT

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

M. Beden
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Publication Date:
08 August 2008 (online)

Der Erfolg einer selbstständigen Tätigkeit basiert nicht ausschließlich auf einer hervorragenden Leistung am Patienten, sondern auch auf einer soliden kaufmännischen Verwaltung dieser Tätigkeit. Diese Erkenntnis gewinnt jeder Selbstständige oft bereits in der Existenzgründungsphase. Ohne einen fundierten Businessplan wird der Start vielfach schwer. Sind die ersten Geschäftskontakte hergestellt, entsteht zwangsläufig ein Regelungsbedarf, wie eine Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten abgeschlossen werden kann. Der Bedarf für ein Vertragsmuster ist entstanden. Gleiches gilt auch für den bereits tätigen Sporttherapeuten, der möglicherweise ohne hinreichende vertragliche Absicherung gestartet ist und dann schmerzvoll erfährt, dass er das vereinbarte Honorar nicht erhält, da kein schriftlicher Vertrag besteht, mit dem er die getroffene Vereinbarung nachweisen kann.

Da im Regelfall solche Vereinbarungen nicht für jeden Patienten neu erfunden werden, ist die Verwendung von sog. vorformulierten Vertragsbedingungen üblich. Werden solche für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformulierten Vertragsbedingungen verwendet, so wird aus rechtlicher Sicht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesprochen. Erfasst wird nicht nur das „Kleingedruckte”, sondern jede vertragliche Regelung, die über eine Einzelfallregelung hinausgeht. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, da der Verbraucher, aber auch in eingeschränktem Umfang Geschäftsleute, vor dem „Kleingedruckten” geschützt werden sollen. Das früher geltende AGB-Gesetz wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert, sodass sich die entsprechenden Regelungen nun in den §§ 305 bis 310 BGB finden.

Warum sind diese Bestimmungen nun für die tägliche Vertragsabwicklung wichtig? Zentral ist insoweit die Vorschrift des § 306 BGB, der zwei grundlegende Aussagen trifft. Zum einen sind vertragliche Bestimmungen, die gegen die Regelungen der §§ 305 ff BGB verstoßen, unwirksam mit der Folge, dass die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Zum anderen führt die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel nicht zur Unwirksamkeit der gesamten AGB, wie es das allgemeine Schuldrecht vorsehen würde, sondern nur zur Unwirksamkeit der einzelnen Klausel. Damit bleiben die restlichen AGB, soweit sie gesetzeskonform sind, in Kraft. Konkret bedeutet dies für die Vertragsgestaltung, dass unwirksame Regelungen nicht etwa auf das gesetzlich zu regelnde Mindestmaß zurückgeführt werden, sondern insgesamt unwirksam sind. Wird z. B. eine unwirksame Haftungsbegrenzungsklausel verwendet, ist die Haftungsbegrenzung insgesamt unwirksam und wird nicht auf das Maß der Haftung reduziert, die vertraglich wirksam vereinbart werden könnte. Durch die unwirksame Klausel wird also die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung, die in AGB zulässig wäre, vergeben.

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M. Beden
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