B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2008; 24(6): 251-252
DOI: 10.1055/s-2008-1077040
RECHT

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„GmbH Light”

M. Beden1
  • 1Justiziar des DVGS e. V.
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Publication Date:
05 December 2008 (online)

Sporttherapeutische Praxen werden ganz überwiegend als Einzelunternehmen oder Gesellschaften Bürgerlichen Rechts geführt. Bei diesen Gesellschaftsformen haften die Inhaber für alle entstehenden Verbindlichkeiten persönlich, d. h. mit ihrem gesamten Vermögen, also auch dem Privatvermögen. Der geschäftliche Misserfolg kann daher im schlimmsten Fall die private Insolvenz bedeuten.

Diese Haftung mit dem Privatvermögen hat in der gewerblichen Wirtschaft daher bereits seit Jahrzehnten dazu geführt, dass viele Unternehmer ihre Unternehmen in der Rechtsform der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) führen. Die Haftung in einer solchen Gesellschaft ist im Regelfall auf die Stammeinlage, die mindestens € 25 000,00 betragen muss, beschränkt. Die Insolvenz einer solchen Gesellschaft lässt das Privatvermögen der Gesellschafter unberührt, es sei denn, die Gesellschafter haben Verbindlichkeiten der GmbH mit ihrem Privatvermögen abgesichert, wie es im Regelfall von den Banken gefordert wird, die der Gesellschaft Kredite zur Verfügung stellen.

Bei freiberuflich tätigen Unternehmern ist die GmbH dagegen die Ausnahme. Worin liegen die Gründe? Zunächst gab es bei den verkammerten Berufen in der Vergangenheit berufsrechtliche Beschränkungen. Diese sind aber zwischenzeitlich weitgehend beseitigt, sodass auch in diesem Bereich die Gründung von GmbHs zulässig ist. Im Bereich der Sport- und Bewegungstherapie bestehen bezüglich der Gründung einer GmbH keine berufsrechtlichen Einschränkungen. Weiterhin sind steuerliche Gründe zu berücksichtigen. So führt die Gründung einer GmbH zur Verpflichtung, neben der Einkommenssteuer (bei der GmbH Körperschaftssteuer) Umsatz- und Gewerbesteuer für diese Gesellschaft abzuführen. Bei umsatzsteuerbefreiten Umsätzen bedeutet diese steuerliche Verpflichtung einen Wettbewerbsnachteil, da gegenüber dem Privatkunden die Umsatzsteuer die Leistung verteuert. Da zumindest primärpräventive Leistungen sowieso der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, entsteht allerdings in diesem Bereich kein Nachteil. Die Gewerbesteuer ist dagegen definitiv eine zusätzliche Belastung. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach Abzug eines Freibetrages und unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewinn der Gesellschaft. Die Vergütung des Geschäftsführers ist allerdings ein Kostenbestandteil, sodass diese den Gewinn mindert. Da diese Vergütung in vielen Fällen den Gewinn erheblich mindert, ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer in freiberuflichen GmbHs und damit die Gewerbesteuer oft gering.

Ein entscheidender Grund gegen die Gründung einer GmbH im freiberuflichen Bereich waren letztendlich vielfach die Verpflichtung, eine Stammeinlage in Höhe von mindestens € 25 000,00 aufzubringen und die Gründungskosten (Notar-, Gerichts-, Beratungskosten). Insbesondere für Existenzgründer stellen diese Kosten eine erhebliche Hürde dar.

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M. Beden

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