Rehabilitation (Stuttg) 2019; 58(04): 220
DOI: 10.1055/a-0968-6761
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Neue EU-Richtlinie verpflichtet Wirtschaftsakteure zu Barrierefreiheit

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Publication Date:
12 August 2019 (online)

Am 17. April 2019 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) verabschiedet. Während in der vorausgegangenen EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit von Webseiten öffentlicher Stellen vom 26. Oktober 2016 die Privatwirtschaft noch ausgeklammert war, richtet sich die Richtlinie 2019/882 an Wirtschaftsakteure. Diese werden verpflichtet, gewisse Güter und webbasierte Dienstleistungen nach konkreten funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen zu gestalten. Dazu gehören u. a. Notrufdienste, Smartphones, Tablets, Computer, Fernseher, E-Books, Geld- und Fahrkartenautomaten, Bankdienstleistungen sowie der Onlinehandel. In die Auswahl der genannten Produkte und Dienstleistungen flossen u. a. die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ein. Die Mitgliedstaaten der EU haben 3 Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen, und müssen die meisten Vorgaben nach 3 weiteren Jahren umsetzen.

Behindertenverbände hatten im Vorfeld kritisiert, dass der Kompromiss nur die digitale Zugänglichkeit abdecke und wesentliche Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen wie z. B. zugängliche Transportmöglichkeiten, Infrastrukturen und Gebäude außen vor lasse. Der Deutsche Behindertenrat begrüßte die Richtlinie trotz ihrer Mängel als Fortschritt, mahnte aber eine ambitionierte und partizipative Umsetzung in nationales Recht an.

In Richtlinie 2016/2102 werden vier Grundsätze für einen barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen genannt: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Diese Anforderungen sollen auch für Richtlinie 2019/882 gelten. Beide Direktiven sind auf https://eur-lex.europa.eu/->Rechtsakte ->Rechtsakte durchsuchen: „Richtlinie 2019/882“ bzw. „Richtlinie 2016/2102“ zu finden.

(Quelle: DVfR; EU)