ergopraxis 2023; 16(06): 47
DOI: 10.1055/a-2045-9194
Perspektiven

Die Rechtsfrage: Darf ich den Therapieort frei wählen?

Thomas Schlegel

Die Antwort unseres Experten

Die Rahmenbedingungen zum Therapieort sind in der Heilmittelrichtlinie sowie im Vertrag nach §125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie geregelt. Im Vertrag ist festgelegt, dass Therapeut*innen die Behandlung außerhalb der Praxis durchführen dürfen, wenn das Therapieziel dies erfordert. Dabei enthalten weder die Heilmittelrichtlinie noch der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie und seine entsprechenden Anlagen Angaben, die die Häufigkeit der Therapie außerhalb der Praxis begrenzen würden.

Die Dokumentation in der Patientenakte wird durch § 630f BGB geregelt. Ergotherapeut*innen sind danach verpflichtet, „sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse“ aufzuzeichnen. Exemplarisch führt die Norm hierfür folgende Angaben auf: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien sowie ihre Wirkungen. Eine Behandlung kann nur außerhalb der Praxis erfolgen, sofern dies die therapeutische Zielsetzung erfordert. Sowohl der Therapieort als auch die Begründung für die therapeutische Notwendigkeit der Durchführung außerhalb der Praxis sollten daher in der Patientenakte vermerkt werden.

„Im Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie und deren Vergütung steht, dass man die Therapie außerhalb der Praxis durchführen darf, wenn das Therapieziel dies erfordert. Dürfte ich mit einer Klientin also das Fahrradfahren außerhalb der Praxis üben, ohne bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Besonderheiten beachten zu müssen?”

Im Rahmen der Empfangsbestätigung durch eine Unterschrift des/der Versicherten auf der Verordnung sind die Maßnahmen (erhaltene Heilmittel, ggf. auch Hausbesuche) durch den Therapeuten oder die Therapeutin darzustellen. Bei Tätigkeiten außerhalb der Praxis handelt es sich in der Regel um ein Training der Aktivitäten des täglichen Lebens und der dazu benötigten Fertigkeiten im Rahmen einer sensomotorisch-perzeptiven oder einer motorisch-funktionellen Behandlung. In Bezug auf die Umstände, die durch den Therapeuten oder die Therapeutin auf der Verordnung ausdrücklich zu dokumentieren sind, enthält die Heilmittelrichtlinie explizite Regelungen. Eine Regelung, die festlegt, dass der Therapieort ausdrücklich auf der Verordnung aufgeführt werden muss, ist jedoch weder in dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie noch in der Heilmittelrichtlinie enthalten. Eine Dokumentation des Therapieortes auf der Verordnung ist daher nicht notwendig.

Ergotherapeutin aus Baden-Württemberg

Bei der Abrechnung der Therapien außerhalb der Praxis gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Je nach Klient*in und Diagnose handelt es sich entweder um eine sensomotorisch-perzeptive oder um eine motorisch-funktionelle Behandlung, die auch entsprechend abgerechnet werden kann.

Thomas Schlegel

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Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
02. Juni 2023

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