Transfusionsmedizin 2024; 14(01): 49-50
DOI: 10.1055/a-2243-2197
Recht

Kommentar zum Aufsatz Bakhschai/Kießig „Ausschluss oder Rückstellung von der Spende nach dem geänderten TFG unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien zur Spendereignung in Plasmaeinrichtungen“

Einleitung

Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer (BÄK) „nicht rechtsverbindlich“ sei. Daher könne „im Einzelfall abgewichen werden, wenn der abweichende Standard gut begründet ist“. So könnten Spender, die mehr als zwei Sexualpartner angeben, zur Spende zugelassen werden, wenn der Spendearzt in einem vertraulichen Gespräch „weitere Aspekte des Sexualverhaltens abfragt, wie z. B. ob es sich um dem Spender bekannte Sexualpartner oder um eine Gelegenheitsbekanntschaft und auch, ob es sich um geschützten Sexualverkehr (mit Kondomgebrauch) handelte“, und in einer risikobasierten Gesamtabwägung den Spender zulässt. Diese Vorgehensweise widerspricht der Richtlinie Hämotherapie, denn nach Kapitel 2.2.4.3.2.2 „ist eine Person (…) für 4 Monate“ zurückzustellen, wenn sie „Sexualverkehr mit insgesamt mehr als zwei Personen“ hatte, ohne dass es auf die Verwendung von Kondomen ankäme.



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Article published online:
19 February 2024

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  • Literatur

  • 1 Deutsch/Bender/Eckstein/Zimmermann, Transfusionsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 203.
  • 2 BGH, Urteil vom 28.6.2017 - 5 StR 20/16 - Rdnr. 33.
  • 3 So schon Bender, MedR 2002, 487, 489.
  • 4 Ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 24.5.2022 - VI ZR 206/21 - Rdnr. 11.