Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0029-1208101
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Verletzt die Vorlage von Patientenunterlagen bei der Ärztlichen Stelle die Schweigepflicht?
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 13.02.2008Publication History
Publication Date:
17 March 2009 (online)
Problem
Die nach § 17a der Röntgenverordnung (RöV) eingerichteten Ärztlichen Stellen führen bei den Betreibern von Röntgeneinrichtungen Prüfungen durch. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich gehalten wird. Auf Verlangen sind der Ärztlichen Stelle Unterlagen vorzulegen, die sie zur Erfüllung dieser Prüfungen benötigt (§ 17a Abs. 1, 4 RöV). Es überrascht nicht, wenn diese Vorschrift bei manchem Arzt Zweifel weckt, ob die Vorlage der verlangten Unterlagen mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar ist. Dass die Verunsicherung sogar so weit gehen kann, dass ein Betroffener sich dem Heraugabeverlangen widersetzt, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt a. M. vom 13.02.2008 – 4 E 1892/07.
Dr. jur. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße
2
76185 Karlsruhe