Dtsch Med Wochenschr 1982; 107(3): 110-113
DOI: 10.1055/s-0029-1236702
Arztrecht

© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Psychotherapeutische Behandlung durch Diplompsychologen – Beschluß des LSG Bremen vom 10. 7. 1980

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
29 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Das geltende Recht der sozialen Krankenversicherung hat die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in allen ihren Erscheinungsformen (1) den Ärzten übertragen. Die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen gehört zur ärztlichen Behandlung im Sinne des § 182 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a RVO und ist dementsprechend auch Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung (2). Eine Beteiligung nichtärztlicher Psychotherapeuten wie Diplompsychologen ist nach der derzeitigen Rechtslage nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes im Rahmen des sogenannten Delegationsverfahrens möglich, wie es in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der Fassung vom 27. 1. 1976 (3) und in der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fassung vom 11. 6. 1976 zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (4) geregelt ist. Für den Bereich der Ersatzkassen besteht eine entsprechende Regelung. Darüber hinaus ist hier noch seit 1. 10. 1980 die Verhaltenstherapie (sogenannte «Kleine Psychotherapie») in die Kassenleistung einbezogen (5).

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