Zeitschrift für Phytotherapie 2011; 32(4): 179
DOI: 10.1055/s-0031-1286022
Praxis
Recht
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Anthroposophische Mistelpräparate bleiben nach dem BSG-Urteil auf Kassenrezept uneingeschränkt verordnungsfähig

 Frank A. Stebner
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Publication Date:
29 August 2011 (online)

Im letzten Heft (ZPT 3/2011, S. 140) hatten wir kurz, aber möglicherweise missverständlich über das sog. Mistelurteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2011 (Az: B 6 KA 25/11R) berichtet. Dr. jur. Frank A. Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht, hat sich dankenswerterweise bereiterklärt, das Urteil und seine Folgen zu erläutern und zu kommentieren.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und Bundesgesundheitsministerium (BMG) stritten sich bis zum Bundessozialgericht in Kassel über den Umfang der gesetzlichen Rechtsaufsicht über das Selbstverwaltungsgremium. Worum ging es genau? Eine angestrebte Änderung der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) wurde durch das BMG 2005 gestoppt. Mit der Änderung wollte der G-BA die Verordnung von anthroposophischen Mistel-Arzneimitteln in der adjuvanten Therapie per Kassenrezept ausschließen. Bis heute ist diese Änderung der AM-RL nicht in Kraft getreten.

Das BSG entschied jetzt zugunsten der Selbstverwaltung: Der G-BA hat nunmehr die Möglichkeit, so wie vor sechs Jahren geplant, die AM-RL zu ändern. Bis dorthin bleibt es aber bei der jetzigen Fassung der AM-RL, denn Richtlinien darf das BSG selbst nicht verändern. Das BSG kann der Selbstverwaltung lediglich Vorgaben machen.

Dr. jur. Frank A. Stebner



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