Dtsch Med Wochenschr 2007; 132(13): 696-697
DOI: 10.1055/s-2007-973604
Arztrecht in der Praxis | Commentary

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Fälligkeit des Arzthonorars nach der GOÄ

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2006H.-J Rieger
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Publication Date:
21 March 2007 (online)

Problem

Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Arztes ist außer für den Eintritt des Schuldnerverzugs mit den daran geknüpften Rechtsfolgen (Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz des entstandenen Verzögerungsschadens) vor allem von Bedeutung für den Beginn der Verjährung. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung des Arztes fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen, also in der Regel dem Patienten, eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies ist nach der bislang vor allem von den privaten Krankenversicherern vertretenen Auffassung nur der Fall, wenn die Rechnung nicht nur den formalen Mindestanforderungen, die in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ genannt sind, genügt, sondern auch inhaltlich mit den Vorschriften in der GOÄ übereinstimmt. So wurde zum Beispiel schon der falsche Ansatz einer einzigen Gebührenziffer (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ) oder die fehlerhafte Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3- bzw. 1,8facher Gebührensatz, § 12 Abs. 3 GOÄ) von verschiedenen Krankenversicherern zum Anlass genommen, die gesamte Rechnung als nicht fällig zu betrachten. Dem stand die wohl überwiegend vertretene Ansicht gegenüber, wonach es für den Eintritt der Fälligkeit des ärztlichen Honoraranspruchs allein darauf ankommt, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt, also für eine erbrachte Leistung eine bestimmte Gebührenziffer nennt oder für die Überschreitung des Schwellenwertes eine schriftliche Begründung enthält, gleichgültig ob die betreffende Leistung in Wirklichkeit unter eine andere Gebührenziffer fällt oder der Inhalt der Begründung die Überschreitung des Schwellenwertes nicht rechtfertigt. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Grundsatzurteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - bestätigt.

Dr. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe