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1 Die Beitragssatzunterschiede wurden durch den Risikostrukturausgleich erheblich gemindert.
Dieser war und ist aber nicht zu diesem Zweck, sondern als Voraussetzung für einen
funktionsfähigen und unverzerrten Wettbewerb notwendig.
2 Etwa die Hälfte dieser Personen sind beihilfeberechtigte Beamte, die sich für den
nicht beihilfefähigen Anteil der Behandlungskosten zwar auch in der GKV versichern
könnten. Da es in der GKV aber keine Teilkostentarife gibt und für Beamte keine Möglichkeit
besteht, auf die Beihilfe zugunsten eines Arbeitgeberanteils zur GKV zu verzichten,
ist diese Option sehr unattraktiv. Im Ergebnis sind mehr als 90% der Beamten PKV-versichert
[9]. Aus der so geprägten Entscheidung für eine private Krankenversicherung folgt aber
auch für Beamte eine Zuweisung in die private Pflegepflichtversicherung.
3 Da ein Teil der freiwillig GKV-Versicherten von dieser Wechseloption Gebrauch gemacht
hat, liegt die Zahl der PPV-Versicherten auch um einige Hunderttausend höher als die
der PKV-Versicherten [10, S. 27, 33].
4 Zwar werden die Leistungen in der PPV im Wege der Kostenerstattung und nicht als
Sachleistungen bereitgestellt, allerdings hat dies keinen Einfluss auf die Leistungshöhe.
5 Neben den so determinierten Leistungsausgaben sind grundsätzlich auch die Verwaltungskosten
zu beachten. Diese sind aber insgesamt zu gering, um derartig Unterschiede zwischen
den Systemen erklären zu können.
6 Die Höhe des Beihilfeanspruchs differiert zwischen den Bundesländern und dem Bund.
Der Anteil liegt nie unter 50%, erhöht sich aber teilweise für Verheiratete und für
jedes Kind um 5 Prozentpunkte. Ein durchschnittlichen Beihilfeanteil von zwei Dritteln
ist dabei eher großzügig geschätzt.
7 Bezeichnet X die gesamten Pro Kopf-Ausgaben der privat versicherten Pflegebedürftigen,
so zahlt die PPV für die Hälfte ihrer Versicherten den vollen Betrag von X für die
andere Hälfte aber nur ein Drittel. Umgerechnet ergeben sich aufgrund dieser Abschätzung
jährliche Pro-Kopf-Ausgaben (für PPV und Beihilfe) von 90 €. Dies ergibt sich wie
folgt: 60 = 0,5 · X + 0,5 · 1/3 · X ⇔ 60 = (3/6+1/6) · X ⇔ X =1,5 · .60=90.
8 Dies ist darauf zurückzuführen, dass die beihilfeberechtigten Privatversicherten
einen deutlich höheren Altersdurchschnitt aufweisen als die nicht beihilfeberechtigten.
Dies wurde bei der vorstehenden einfachen Dreisatzrechnung nicht berücksichtigt, bei
dieser Abschätzung hingegen schon.
9 Dieser Weg wurde beispielsweise 2006 in der niederländischen Krankenversicherung
beschritten, als aus einem Nebeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung
ein einheitliches integriertes, Versicherungssystem geschaffen wurde (vgl. [16]).
10 Die Umstellung auf ein vollständig kapitalgedecktes System ist aus praktischen Erwägungen
– insbesondere wegen der erheblichen über mehrere Jahrzehnte andauernden Mehrbelastung
– derzeit keine realistische Option (vgl. hierzu [17]).
Korrespondenzadresse
Prof. Dr. Heinz Rothgang
Zentrum für Sozialpolitik
Universität Bremen
Parkallee 39
28209 Bremen
eMail: rothgang@zes.uni-bremen.de