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DOI: 10.1055/s-0033-1337494
Umsetzung der novellierten Trinkwasserverordnung aus Sicht einer obersten Trinkwasserüberwachungsbehörde
Mit der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 wurde die Richtlinie 98/83/EG in nationales Recht umgesetzt. Im Jahr 2011 folgte mit der 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung eine umfangreiche Umarbeitung. Bald darauf war klar, dass weitere Anpassungen und Korrekturen notwendig sind. Bereits im Folgejahr wurde die Trinkwasserverordnung durch die 2. Novellierung nochmals in vielen Bereichen geändert. Teilweise wurden durch die 1. Änderung neu eingeführte Regelungen korrigiert, ergänzt oder sogar zurückgenommen. Die aktuell gültige Trinkwasserverordnung ist seit 14. Dezember 2012 in Kraft.
Die durch die Vielzahl der Betroffenen (Immobilienwirtschaft, private Vermieter, Mieter, Behörden) bedeutendste und daher am meisten diskutierten Änderungen der Trinkwasserverordnung sind die neuen Pflichten im Bezug auf gesundheitliche Risiken durch Legionellen im Trinkwasser. Durch die 1. Änderungsverordnung wurde diesbezüglich eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitsschutzes erreicht. Allerdings führten die eingeführten Regelungen zu einem enormen bürokratischen Aufwand für Unternehmer und Inhaber von Trinkwasser-Installationen sowie für die überwachenden Behörden. Mit der zweiten Änderung gelang es, die in Folge der 1. Novellierung entstandene Bürokratie deutlich zu verringern.
Für die Pflichten zur Untersuchung auf Legionellen wurde durch die Änderungsverordnungen der sogenannte Technische Maßnahmenwert (TMW), ein Aktionswert in Höhe von 100 KBE/100 ml Trinkwasser, eingeführt. Eine Überschreitung führt zu Maßnahmen, aber – je nach Ausmaß – noch nicht zwingend zu einem Abgabeverbot (oder Duschverbot).
Viel diskutiert werden nach wie vor die Begriffe „gewerbliche Tätigkeit“ und „öffentliche Tätigkeit“, die als ein Kriterium für die Pflichten in Bezug auf Legionellen relevant sind. Bezüglich der Interpretation dieser Begriffe ist ein Rückgriff auf einzelne Merkmale der Rechtsprechung möglich. Grundsätzlich hat die Trinkwasserverordnung hier aber eine eigenständige Regelung. Viele Anlagen lassen sich nicht der einen oder anderen Kategorie zuordnen. Ausschlaggebend ist dann das – im Hinblick auf die Zielsetzung der Trinkwasserverordnung – weitergehende Kriterium der öffentlichen Tätigkeit.
Die primäre Verantwortung für Maßnahmen bei einer Überschreitung des TMW liegt beim Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Inwieweit die Gesundheitsämter diese Anlage in die Überwachung mit einbeziehen oder anlassbezogen Maßnahmen begleiten, hängt davon ab, ob Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, aber auch von der betroffenen Klientel. Es liegt jeweils im Ermessen der Behörde. Bei extremer Kontamination kann es im Hinblick auf §39 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz erforderlich sein, dass die Behörden die Maßnahmen des Betreibers vom Zeitpunkt der Anzeige des Befunds an begleiten.