Gesundheitswesen 2025; 87(S 01): S34
DOI: 10.1055/s-0045-1801958
Abstracts │ BVÖGD, BZÖG, DGÖG, LGL
01.04.2025
STI – Sexuell übertragbare Infektionen
11:30 – 13:00

HIV-positiv und ohne Krankenversicherung? Chancen und Grenzen von Clearingstellen für Gesundheit und Anonymen Behandlungsscheinen.

L Zwirner
1   Bundesverband Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung e.V.; Bahnhofstraße 39 | 01587 Riesa
,
C Wlodarski
1   Bundesverband Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung e.V.; Bahnhofstraße 39 | 01587 Riesa
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Schätzungen zufolge haben in Deutschland mehrere hunderttausend Menschen keinen (ausreichenden) Krankenversicherungsschutz.

Die medizinische Versorgung dieser Personengruppe findet oftmals nur notdürftig in parallelen Versorgungsstrukturen statt, z.B. durch spendenfinanzierte Projekte oder ehrenamtliche Ärzt:innen. Diese Versorgungsstrukturen stoßen bei schwerwiegenden Erkrankungen/kostenintensiven Therapien an ihre Grenzen.

In einigen Kommunen und Bundesländern wurden in den letzten Jahren sogenannte Clearingstellen für Gesundheit und Ausgabestellen für den Anonymen Behandlungsschein eingerichtet.

Der Bundesverband Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung (BACK) ist ein Zusammenschluss von Organisationen, die sich für die Belange von Menschen ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz einsetzen. Ziel dieser Anlaufstellen ist die Vermittlung von Menschen in eine Krankenversicherung und/oder die Vermittlung in gesundheitliche Behandlungen.

Die Behandlungen von infektiologischen Erkrankungen wie HIV, aber auch Substitutionstherapien sind im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. In §19 des IfSG gibt es auch eine gesetzliche Grundlage für die Behandlung von sexuell übertragbaren Erkrankungen und Tuberkulose durch das Gesundheitsamt, allerdings nur im Einzelfall. In der Realität bieten Gesundheitsämter nur vereinzelt eine Behandlung bei STIs und Tuberkulose an. Substitutionsbehandlungen werden nicht übernommen. Die Behandlung von Menschen mit HIV/AIDs findet kaum statt. Neben der erhöhten Morbidität und Mortalität der betroffenen Personen bedeutet eine unterlassene Behandlung auch ein erhöhtes Infektionsrisiko für weitere Personen.

Die bestehende Versorgungslücke wird in einigen Kommunen oder Bundesländern von denen im BACK vertretenen Anlaufstellen geschlossen, indem sie Behandlungsscheine auch für HIV-Therapien und Substitutionsbehandlungen ausstellen.

Clearingstellen arbeiten grundsätzlich im Verbund mit vorhandenen Strukturen, z.B. den Gesundheitsämtern und sind sozialkompensatorisch ausgerichtet, d.h. die Kostenübernahme für eine Behandlung durch die Clearingstelle erfolgt nur, wenn keine Versorgung im Regelsystem stattfindet.

Bundesweit gibt es jedoch noch keine flächendeckenden Clearingstellen mit einheitlichen Standards und Finanzierungsmöglichkeiten für Behandlungen. Auch handelt es sich um freiwillige Leistungen der Kommune/Bundesland mit befristeten Projektlaufzeiten und unsicheren Finanzierungen. Nicht alle Clearingstellen können Behandlungskosten übernehmen. Insbesondere bei infektiologischen Erkrankungen, die eine teure Therapie benötigen, z.B. HIV oder Hepatitis C entstehen dadurch Versorgungslücken.

Der BACK hat für das Jahr 2023 eine Übersicht der durch Clearingstellen vermittelten infektiologischen Behandlungen und/oder Substitutionstherapien für unversicherte Personen erstellt.

Dieser Praxisbeitrag dient dazu, die Chancen und Grenzen der Versorgungsmöglichkeiten durch Clearingstellen/Anonyme Behandlungsscheine zu beleuchten.

Die Datenlage zu unversichrten Menschen in Deutschland ist ungenau, doch Schätzungen gehen von bis zu 1. Mio. nicht ausreichend versicherten Menschen aus. Für betroffene Personen mit Infektions- und/oder Suchterkrankungen sind Clearingstellen mit Behandlungsmöglichkeiten die einzige Anlaufstelle, um eine Therapie zu erhalten. Diese Anlaufstellen übernehmen eine elementare Aufgabe im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ohne dass es einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistung gibt. Aufgrund einer fehlenden bundeseinheitlichen Reglung zur Ausgestaltung und Finanzierung dieser Anlaufstellen, bleibt die Versorgungssituation in vielen Teilen Deutschlands prekär.

Es stellt sich somit die Frage, wie Clearingstellen ausgestaltet sein müssten, um diese Aufgabe langfristig adäquat sicherzustellen. Alternativ wäre zu prüfen, ob Therapien, die im Sinne des Infektionsschutz weitere Ansteckungen verhindern, und im Interesse der öffentlichen Gesundheit sind, im Infektionsschutzgesetz verankert werden können und regelhaft für unversicherte Personen durch den ÖGD abgedeckt werden?



Publication History

Article published online:
11 March 2025

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