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DOI: 10.1055/s-0045-1802225
MERS-CoV – der arabische Verwandte von SARS-CoV-2: Maßnahmen zur Infektionsprävention und Handlungsempfehlungen für Gesundheitsämter
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Hintergrund: Die SARS-CoV-2-Pandemie und die starke Ausrichtung des Gesundheitswesens auf SARS-CoV-2 hat dazu geführt, dass viele andere Pathogene in Vergessenheit geraten sind, insbesondere solche mit einer ähnlichen Symptomatik im Menschen. Dazu zählt auch das Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS-CoV), das wie SARS-CoV-2 zu der Familie der ß-Coronaviren gehört und seit 2012 auf der arabischen Halbinsel kursiert und dort immer wieder zu größeren, vor allem nosokomialen Ausbrüchen, führt. Rund ein Drittel der gemeldeten Fälle endete tödlich. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft MERS als eine „Priority Disease“ ein und überwacht die MERS-CoV-Infektionslage und das Pandemiepotential des Virus kontinuierlich. MERS-CoV wird zoonotisch durch Dromedare übertragen oder von Mensch-zu-Mensch durch engen Kontakt, vorranging in Gesundheitseinrichtungen. Bislang gibt es keine Hinweise auf eine anhaltende, unkontrollierte Mensch-zu-Mensch-Übertragung, da jährlich aber rund eine Million Menschen von der arabischen Halbinsel nach Deutschland einreisen (TouristInnen, internationale PatientInnen, Geschäftsreisende, muslimische Pilgerreisende) sind importierte Krankheitsfälle in Deutschland jederzeit möglich.
Umsetzung: Eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Nachgang der Pandemie muss es daher sein, auch seltenere Erkrankungen wieder auf die Agenda zu setzen. Im Rahmen des ÖGD-Wissenschaftsprojektes „MedizintouristInnen – eine Quelle für importierte Pathogene? Eine Statuserhebung in NRW mit Schwerpunkt MERS-Coronavirus (MERSTour)" wurden daher Maßnahmen zur Infektionsprävention von MERS-CoV und Handlungsempfehlungen für Gesundheitsämter erarbeitet.
Besteht ein Verdacht auf eine MERS-CoV-Infektion sollte schnellstmöglich eine adäquate Labordiagnostik durchgeführt werden und in der Patientenversorgung eine erweiterte Basishygiene mit zusätzlichen Präventionsmaßnahmen für aerogen übertragbare Infektionen angewendet werden. Wird der MERS-CoV-Fall bestätigt, führt das zuständige Gesundheitsamt gemäß § 25 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kontaktpersonennachverfolgung im Umfeld des MERS-CoV-Falles durch. Hierbei werden die Kontaktpersonen aufgrund ihres mögliches Infektionsrisikos nach § 29 IfSG in zwei Kategorien unterteilt. Anhand der Kategorien begleitet und überwacht das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen, bei Handlungsbedarf kann das Gesundheitsamt auch nach § 31 IfSG Maßnahmen zur Infektionsprävention anordnen (häusliche Absonderung, Tätigkeitsverbot für medizinisches Personal, Kontaktreduktion).
Diskussion: In Deutschland besteht für MERS-CoV Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Nr. 31a und § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG. Bislang sind in Deutschland drei MERS-CoV-Fälle aus den Jahren 2012, 2013 und 2015 bekannt geworden, zwei dieser Fälle lagen im Zuständigkeitsbereich NRWs. Während zwei MERS-CoV-Fälle schwer symptomatisch zur Behandlung nach Deutschland verlegt wurden, entwickelte der dritte Patient erst nach seiner Rückkehr von der arabischen Halbinsel Symptome und begab sich in medizinische Behandlung. Glücklicherweise kam es nicht zu Sekundärinfektionen, lediglich bei einer engen, asymptomatischen Angehörigen wurden MERS-CoV-Antikörper nachgewiesen. Zum Vergleich führte ein Geschäftsreisender von der arabischen Halbinsel 2015 in Südkorea zu 186 nosokomialen MERS-CoV-Infektionen, wobei 38 Menschen verstarben.
Die hier zusammengefassten Maßnahmen zur Infektionsprävention im Umgang mit MERS-CoV-Infizierten, sowie die Handlungsempfehlungen für das Management von Kontaktpersonen bestätigter MERS-CoV-Fälle durch die Gesundheitsämter, sollen bei den angesprochenen Personengruppen das Bewusstsein für mögliche MERS-CoV-Infektionen erwecken und schärfen. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig in Deutschland auftretende MERS-Cov-Fälle schnell erkannt und erfolgreich gemanagt werden.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
11. März 2025
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