Aktuelle Ernährungsmedizin 2018; 43(05): 436-438
DOI: 10.1055/a-0672-2891
Gesellschaftsnachrichten
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BerufsVerband Oecotrophologie e. V. (VDOE)

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Publication Date:
17 October 2018 (online)

Bundesbeihilfeverordnung: Ärztlich verordnete Ernährungstherapie ist seit dem 31.07.2018 beihilfefähig!

Der Bund hat mit der 8. Änderungsverordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung u. a. die Empfehlungen der Arbeitsgruppe bzgl. der Ernährungstherapie umgesetzt. Diese gelten seit dem 31.07.2018.

Nach den laufenden Nummern 65 – 69 des Leistungsverzeichnisses (Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung) sind die Aufwendungen für die ärztlich verordnete Ernährungstherapie wie folgt beihilfefähig:

  • Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten; 60 €

  • Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten (begrenzt auf max. 12 Behandlungseinheiten pro Jahr); 30 €

  • Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten (begrenzt auf max. 12 Behandlungseinheiten pro Jahr); 10 €

Auch die Abrechnung von ärztlich verordneten Hausbesuchen ist aufgeführt sowie die Regelung zur Fahrtkostenerstattung.

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für seine Beamten, Soldaten und Berufsrichter, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattinnen/Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner und Kinder).

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. In den jeweiligen Beihilfeverordnungen und -vorschriften des Bundes und der Länder wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen „beihilfefähig“ sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu.

In Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurde die Verordnung bereits Ende April umgesetzt. In Schleswig-Holstein ist die Anzahl der Behandlungen allerdings auf vier Einheiten begrenzt.

Die weitere Entwicklung, ob und gegebenenfalls inwieweit die übrigen Länder der Empfehlung der Arbeitsgruppe folgen und diese in ihrem jeweiligen Beihilferecht umsetzen, muss abgewartet werden.

Zum Nachlesen

Weiterführende Informationen können folgenden Websites entnommen werden: