Rehabilitation (Stuttg) 2021; 60(02): 74-76
DOI: 10.1055/a-1223-4261
Recht - Meinung - Management

Gesetzgebungsverfahren des Sozialgesetzgesetzbuches XIV: Die Erneuerung des Sozialen Entschädigungsrechts – Ein echter Schritt nach vorne?

Sven Busse

Einleitung

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch wurde am 19. Dezember 2019[1] als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts erlassen. Hierdurch wird bis zum 1. Januar 2024 schrittweise das Recht der Sozialen Entschädigung von Grund auf neu geregelt. Entsprechend werden zum 1. Januar 2024 das Bundesversorgungsgesetz (BVG)[2] und die sog. Anwendungsgesetze, wie z. B. das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)[3] und das Opferentschädigungsgesetz (OEG)[4] aufgehoben. Das SGB XIV ist jedoch weit mehr als ein Gesetzeswerk, dass das Soziale Entschädigungsrecht inhaltlich ändert. Durch seine bewusste Abkoppelung von den bisherigen Grundzügen des BVG leitet es einen Paradigmenwechsel in der Sozialen Entschädigung ein. Waren bislang die leistungsrechtlichen Bestimmungen aller Einzelgesetze des Sozialen Entschädigungsrechts geprägt von Bestimmungen, die nahezu sämtlich ihren Ursprung in Leistungen für Opfer und Hinterbliebene der beiden Weltkriege hatten, fokussiert sich das SGB XIV klar auf die Opfer von Gewalttaten, die bereits heute die zahlenmäßig am stärksten von Neuanträgen betroffene Gruppe innerhalb des Sozialen Entschädigungsrechts sind. Was aber bedeutet dies für die Praxis und vor allem für die Betroffenen? Ändert sich für sie überhaupt etwas?



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Article published online:
15 April 2021

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