Klin Monbl Augenheilkd 2014; 231(06): e39
DOI: 10.1055/s-0034-1383489
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Publication Date:
18 June 2014 (online)

auch Medizinstudenten können für Fehler haftbar gemacht werden. So entschied zumindest das Landgericht Mainz im April 2014. Der Fall ist tragisch: Die verurteilte Studentin im 10. Semester war als alleinige Nachtwache an einer Schönheitsklinik zugegen. Sie sollte eine zuvor operierte Patientin, Diabetikerin, betreuen und nebenbei möglichst ein Regal aufbauen. Nachdem sich die Patientin, die abends über Übelkeit klagte, mehrmals übergeben hatte, verabreichte die Studentin ihr eine Infusion, die sie noch am Tropf im Operationssaal hängend fand. Beschriftet war die Flasche mit NaCl, allerdings war sie bereits angebrochen und die Flüssigkeit darin milchig. Dennoch legt sie die Infusion an: Auf ihrer Medikationsliste, die sie vom Anästhesisten bekommen hatte, stand der unklare Vermerk „Infusionsrest aus Op iv“. Tatsächlich enthielt die Flasche u. a. das Narkosemittel Propofol. Kurz nach der Verabreichung erlitt die Patientin einen Atem- und Kreislauf-Stillstand. Ein von der Studentin alarmierter Notarzt konnte die Patientin zwar wiederbeleben, sie befindet sich seither aber im Wachkoma.