Literatur
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1 Ausgenommen Rettungswesen, soweit durch Rettungsgesetze der
Länder reguliert, und Einschränkungen bei Apotheken durch Berufs- und
Betriebsordnungen.
2 Objektiver Bedarf ohne subjektiven Bedarf und ohne Inanspruchnahme
von Versorgung wird auch als „latenter” Bedarf bezeichnet. Ebenso gibt es subjektiven
ohne objektiven Bedarf.
3 Das Sozialgesetzbuch gibt z.B. in § 35 Abs. 2 SGB V sowohl
Sachverständigenurteilen der medizinischen Wissenschaft wie der Praxis Raum; auch
ist (ebd.,
Satz 1 2. Halbsatz) der wissenschaftlichen Vielfalt gegebenenfalls Raum zu geben
bei der
Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtung.
4 (s. Fußnote 2) bzw. latenter Bedarf
5 Entsprechend lässt sich auch das Urteil des BSG zur angemessenen
Vergütung von Psychotherapeuten (B VI KA 17/98 R) interpretieren.
6 Versorgung mit an sich bedarfsgerechten Leistungen, die aber durch
eine nicht fachgerechte Erbringung einen vermeidbaren Schaden verursachen; Versorgung
mit nicht
bedarfsgerechten Leistungen, die zu einem vermeidbaren Schaden führen; vermeidbarer
Schaden
durch unterlassene oder nicht rechtzeitige Durchführung an sich bedarfsgerechter,
indizierter
Leistungen im Rahmen einer Behandlung.
7 nämlich z.B. dann, wenn die Folgekosten der vermeidbaren
Schäden durch unterlassene Leistungen höher sind als deren Kosten.
Prof. Dr. med. F. W. Schwartz
Medizinische Hochschule Hannover
Abt. Epidemiologie,
Sozialmedizin
und Gesundheitssystemforschung
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover