In den USA existiert bereits seit 1966 ein Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of
Information Act/FOIA). Entscheidend für die heutige Situation ist jedoch eine Ergänzung
aus dem Jahre 1996, die den Bürgern der USA auch den Zugriff auf elektronisch gespeicherte
Informationen erlauben (z. B. im Gesundheitsbereich: www.nih.gov/icd/od/foia/efoia.htm). Das kurzgefasste US-Procedere: Sind in „elektronischen Leseräumen” nicht die gewünschten
Informationen vorhanden, müssen die Behörden alle angeforderten Informationen zur
Verfügung stellen (natürlich gibt es Ausnahmen, z. B. hinsichtlich der nationalen
Sicherheit). US-Bürger können so zum Beispiel sämtliche zulassungsrelevanten Daten
bei der entsprechenden US-Behörde Food and Drug Administration (FDA, www.fda.gov) einsehen, aber auch alle aufgelaufenen Probleme mit zugelassenen Arzneimitteln oder
Medizinprodukten (z. B. das „The FDA Safety Information and Adverse Event Reporting
Program”, www.fda.gov/medwatch/index.html).
Neu ab 1. Januar 2006
Im Vermittlungsausschuss des letzten Bundestages wurde von den Parlamentariern kurz
vor Toresschluss - unerwarteterweise - noch rasch auch ein deutsches Informationsfreiheitsgesetz
abgenickt: Das „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes” gilt
ab 1. Januar 2006. Es gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch
auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Ein Interesse rechtlicher,
wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. „Amtliche Information”
ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte
Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Das deutsche
Paradigma „Alles ist verboten, was nicht erlaubt ist” schlägt jetzt - bis auf einige
Ausnahmen - um in „Alle Informationen müssen öffentlich gemacht werden, bis auf jene,
bei denen es verboten ist”. Ein gesundheitsbezogenes Informations-Segment, das die
bisherigen Bundesbehörden (d. h. natürlich deren Mitarbeiter) immer wie einen Augapfel
eifersüchtig vor jeglichem Öffentlichkeitszugriff gehütet haben, sind unter anderem
die Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Zulassung/ Nicht-Zulassung
von Arzneimitteln dokumentieren und - von besonderem Interesse für betroffene Patienten
- die Einsicht in die beim BfArm eingegangenen Meldungen zu unerwünschten Wirkungen
oder Komplikationen.
Ziel: mehr Transparenz
Schon seit geraumer Zeit stellt das BfArm (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
zwar zur Verbesserung der Arzneimitteltransparenz, der Arzneimittelsicherheit und
der Kontrolle des therapiegerechten Einsatzes von Arzneimitteln das Arzneimittelinformationssystem
AMIS zur Verfügung www.dimdi.de/static/de/amg/amis/aj29ger.html. Es wird von den Arzneimittelzulassungsbehörden BfArM, PEI (Paul-Ehrlich-Institut
- Bundesamt für Sera und Impfstoffe) und BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit) erstellt. Doch der Zugang für Patienten-Bürger oder Arzt-Bürger
über das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information)
ist nur kostenpflichtig möglich. Zudem wird nur der Zugang zu dem als „öffentlich”
deklarierten Abschnitt erlaubt, der unter anderem keine aktuellen Nebenwirkungs- oder
Komplikationsmeldungen enthält. Schließlich kann von Transparenz oder gar „verbesserter
Transparenz” keine Rede sein, denn potentielle Nutzer müssen sich - nach Abschluss
von komplizierten Verträgen - mit ebenso komplizierten Menüstrukturen und Abfragesprachen
auf der DIMDI-Website herumärgern. Mit Spannung kann deshalb erwartet werden, wie
und in welcher Geschwindigkeit die dem BMG nachgeordneten Behörden auf das „Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes” reagieren werden. Es steht allerdings
zu befürchten, dass Bürger, Verbraucherschutz-Verbände, Selbsthilfegruppen oder auch
ärztliche Verbände nur mit juristischer Unterstützung Zugang zu den ab 1. Januar 2006
„öffentlichen” Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und seiner nachgeordneten
Behörden erhalten werden.