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Klin Monbl Augenheilkd 2015; 232(06): 728
DOI: 10.1055/s-0035-1556704
DOI: 10.1055/s-0035-1556704
Recht in der Praxis
Krankenhausentgeltgesetz – Ein Honorararzt ist kein Wahlarzt
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
17. Juni 2015 (online)

Ist ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Arzt im Krankenhaus stationär operativ tätig, handelt es sich dabei nicht um Wahlleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Der Arzt kann die Operation daher nicht als wahlärztliche Leistung abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16.10.2014 (Az. III ZR 85/14) entschieden.