Gesundheitswesen 2019; 81(08/09): 749
DOI: 10.1055/s-0039-1694619
Kongresstag 3: 18.09.2019
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Zahnmedizinischer Behandlungsbedarf bei Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz

L Buff
1   Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz, Alzey
,
B Röhrig
2   MDK Rheinland-Pfalz, Alzey
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Publication Date:
23 August 2019 (online)

 

Im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist bei Beantragung einer zahnmedizinischen Behandlung zu prüfen, inwieweit ein Anspruch zur Behandlung akuter Schmerzzustände bzw. eine Unaufschiebbarkeit von geplantem Zahnersatz besteht.

Anhand von 318 beim MDK Rheinland-Pfalz zwischen 01/2014 – 11/2017 vorgelegten Behandlungsplanungen erfolgte eine deskriptive retrospektive Auswertung sozialmedizinisch wichtiger Aspekte.

Die 318 Asylbewerber waren im Mittel (MW) 31,2 Jahre alt, 61,3% Männer und 38,7% Frauen. Überwiegend wurden Anträge zur Gewährung einer Zahnersatzversorgung (N = 200; Alter: MW 41,4 Jahre) bzw. von Zahnsanierungen unter Vollnarkose (N = 54; Alter: MW 6,5 Jahre, davon 53 Fälle < 12 Jahre) vorgelegt. Als Zahnersatz war zu 46,5% (N = 93) herausnehmbarer, zu 29,0% (N = 58) festsitzender und zu 11,5% (N = 23) kombinierter Zahnersatz beantragt worden. Bei 27,0% (N = 47) der 174 Fälle war die Anfertigung von provisorischem Zahnersatz geplant worden. Reparaturen o.ä. an bereits vorhandenem ZE sollten in 26 Fällen (13,0%) durchgeführt werden.

Bei den weiblichen Patienten fehlten im Mittel 11,7, bei den männlichen 13,3 bleibende Zähne. In der Altersgruppe von 35 – 44 Jahre fehlten 13,8 und in der Gruppe von 65 – 74 Jahre 16,7 Zähne. Eine komplette Zahnlosigkeit wurde bei 4,4% der Anträge (N = 14) festgestellt.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung im Rahmen des AsylbLG waren bei 181 Anträgen (56,9%) nicht erfüllt. Die Leistungen wurden in 56 Fällen eingeschränkt (17,6%) und in 81 Fällen vollumfänglich (25,5%) empfohlen.

Die vorliegenden Ergebnisse zeigen, dass bei asylsuchenden Kindern und Erwachsenen in Rheinland-Pfalz sowohl ein restaurativer zahnärztlicher Behandlungsbedarf, als auch die Notwendigkeit zahnärztlicher Prophylaxemaßnahmen bestehen. Die sozialmedizinische Begutachtung führt zu einer im Rahmen des AsylbLG notwendigen und sinnvollen Fallsteuerung.