Schlüsselwörter
Versorgungsforschung - Palliativversorgung - teilstationäre Versorgung - Leistungsvergütung
- Versorgungsvertrag
Key words
health services research - palliative care - day-care - service remuneration - care
contract
Hintergrund
Zu einem umfassenden und bedarfsgerechten Versorgungskonzept für unheilbar erkrankte
Menschen mit begrenzter Lebenszeit gehören neben ambulanten und vollstationären Angeboten
der Hospiz- und Palliativversorgung auch Tageshospize und palliativmedizinische Tageskliniken
[1]. Hinsichtlich des formalen Aufbaus und der Leistungen dieser teilstationären Einrichtungen
gibt es bislang keine einheitlichen sozialrechtlichen Vorgaben. Seit 2018 ist ein
sprunghafter Anstieg von teilstationären Angeboten zu verzeichnen, die jedoch hinsichtlich
ihrer Organisationsstrukturen und Finanzierungsgrundlage recht unterschiedlich sind
[2]. Es stellt sich die Frage, inwiefern sich Finanzierung und Ausgestaltung des Versorgungsangebots
gegenseitig bedingen, wie die Voraussetzungen für die Schließung von Versorgungsverträgen
mit den Krankenkassen sind und inwiefern sie bereits geschlossen wurden.
Rechtliche Voraussetzungen der Leistungsvergütung durch die GKV
Die Begriffe Tageshospiz und Tagesklinik sind rechtlich nicht geschützt. Es existiert
eine Vielzahl an Einrichtungen, die sich Tageshospiz oder Tagesklinik nennen. Abzugrenzen
ist hier das sozialrechtliche Verständnis der Begriffe, welches in den Regelungen
von § 39 und § 39a SGB V definiert wird.
Hospizversorgung
Nach § 39a SGB V können Hospizleistungen ambulant oder stationär erbracht werden.
Durch die ambulante Hospizarbeit wird eine palliativpflegerische Beratung, psychosoziale
Begleitung sowie Sterbebegleitung durch ausgebildete Fachkräfte und Ehrenamtliche
im eigenen Haushalt des Versicherten, in seiner Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen
oder ähnlichen Einrichtungen sichergestellt. Die GKV fördert diese Hospizleistungen
durch Zuschüsse zu Personal- und Sachkosten der ambulanten Hospizdienste.
Außerdem ist die GKV verpflichtet, eine stationäre palliativmedizinische Versorgung
in Hospizen für Versicherte finanziell zu unterstützen, für die keine ambulante Versorgung
im Haushalt oder durch die Familie erfolgen kann und gleichzeitig keine Krankenhausbehandlung
notwendig ist. Hierfür bezuschusst sie die Kosten eines stationären Hospizaufenthaltes
unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI zu 95 %. Den übrigen
Mittelbedarf muss das Hospiz in Form eines Eigenanteils über Spenden aufbringen [3]. Voraussetzung für die Förderung durch die GKV ist die Erfüllung der Qualitätsvorgaben
des Rahmenvertrages nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V.
Eine teilstationäre Hospizversorgung kann sowohl als Ergänzung des ambulanten Hospizdienstes
als auch als integraler Bestandteil eines vollstationären Hospizes vorgehalten werden.
Die in § 6 und § 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V getroffenen
Regelungen sind auf Tageshospize unter Berücksichtigung des abweichenden Auftrags,
dass Leistungen in geringerem Umfang als vollstationär erbracht werden, zur Versorgung
und Begleitung entsprechend anzuwenden. Aufgrund dieser Voraussetzungen lässt sich
die teilstationäre Hospizversorgung grundsätzlich in Einrichtungen (1) mit GKV-Förderung
und (2) ohne GKV-Förderung unterscheiden [4].
Tageskliniken
Es besteht weitgehend Konsens darüber, dass Tageskliniken im sozialrechtlichen Sinne
als Einrichtungen der teilstationären Versorgung anzusehen sind, sodass Abrechnungsmodalitäten
und Zulassungsvoraussetzungen im SGB V geregelt sind und nur Krankenhäuser nach § 108
SGB V tagesklinische Leistungen mit der GKV abrechnen dürfen (s. Urteil des Bundessozialgerichts
vom 04.03.2004, Aktenzeichen B 3 KR 4/03 R).
Nach Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine
teilstationäre Behandlung nur dann zulässig, wenn das Behandlungsziel nicht durch
eine vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege
erreicht werden kann, die teilstationäre Behandlung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses
nach § 109 SGB V gehört und die Notwendigkeit der Aufnahme der Patienten durch einen
Arzt festgestellt wurde [5]. Im Gegensatz zur vollstationären Behandlung sind Patienten bei einer teilstationären
Versorgung zwar regelmäßig, aber nicht zeitlich durchgehend im Krankenhaus anwesend.
Ziel
Ziel dieser Arbeit ist es, darzustellen, inwiefern Tageshospize und palliativmedizinische
Tageskliniken in Deutschland aktuell über Versorgungsverträge mit der GKV verfügen.
Es sollen alternative Finanzierungsquellen untersucht sowie Versorgungsumfang und
Ausstattungsmerkmale von teilstationären Einrichtungen mit und ohne Zuschuss durch
die Krankenkassen verglichen werden.
Methoden
In einem ersten Arbeitspaket des durch den Innovationsfonds geförderten Projekts „Verbesserung
der Versorgung von Patienten mit unheilbaren Erkrankungen: Analyse des Bestands und
des Bedarfs für palliativmedizinische Tageskliniken und Tageshospize sowie Empfehlungen
zur Versorgungsplanung“ (ABPATITE) [6] wurde der Bestand von Tageshospizen und palliativmedizinischen Tageskliniken in
Deutschland erfasst. Einrichtungs- und finanzierungsbezogene Merkmale wurden einerseits
über eine Erhebung innerhalb der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKs) zu bestehenden
Versorgungsverträgen gewonnen. Andererseits wurden Leitungspersonen aller in Deutschland
recherchierten Tageshospize und palliativmedizinischen Tageskliniken befragt. Beide
Erhebungen fokussierten ausschließlich Einrichtungen der Erwachsenenversorgung.
Befragung aller regionalen AOKs zu bestehenden Versorgungsverträgen mit Tageshospizen
und palliativmedizinischen Tageskliniken
Um den aktuellen Bestand palliativmedizinischer Tageseinrichtungen mit Versorgungsverträgen
mit der GKV im gesamten Bundesgebiet zu identifizieren, wurde eine schriftliche Befragung
der Verantwortlichen für teilstationäre Hospiz- und Palliativleistungen aller 11 regionalen
AOKs durchgeführt. In dieser Erhebung wurde die dem sozialrechtlichen Ansatz der teilstationären
Versorgung entsprechende Definition von Tageshospizen und palliativmedizinischen Tageskliniken
zu Grunde gelegt.
Die AOKs wurden mittels zweier separater Fragebögen zu (1) palliativmedizinischen
Tageskliniken und (2) Tageshospizen befragt (Erhebungszeitraum: 08–11/2020). Neben
dem Vorliegen von Versorgungsverträgen mit entsprechenden Einrichtungen im jeweiligen
Einzugsgebiet der befragten AOK wurden weitere Parameter zur Vertragsgrundlage, Abrechnung
und Betreuung erhoben. Außerdem wurden Daten zur Inanspruchnahme der teilstationären
Leistungen durch AOK-Versicherte für das Jahr 2019 erfasst. Vorab wurde ein Pretest
mit einer ausgewählten AOK durchgeführt, um die Fragebögen auf ihre Verständlichkeit
zu prüfen und zu optimieren. Die Fragebögen gingen den Fachverantwortlichen der einzelnen
AOKs nach telefonischer Ankündigung per E-Mail zu. Die erhobenen Daten wurden deskriptiv
in Microsoft Excel 2016 (Microsoft Corporation, Redmond, WA, USA) ausgewertet. Da
sowohl Versorgungsverträge nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V als auch die Ermächtigung
palliativmedizinischer Tageskliniken im Sinne der §§ 39 sowie 108 & 109 SGB V kassenartenübergreifend
gelten, lassen sich die Befragungsergebnisse, mit Ausnahme möglicher Selektivverträge
zwischen anderen Krankenkassen und weiteren Einrichtungen, auf die teilstationäre
hospizlich-palliative Versorgung für gesetzlich Versicherte in ganz Deutschland übertragen.
Bundesweite Befragung von Tageshospizen und palliativmedizinischen Tageskliniken zur
Finanzierung sowie zu Versorgungsumfang und Ausstattungsmerkmalen
Vorbereitend wurden Einrichtungen recherchiert, die entweder bereits Menschen mit
lebensverkürzenden Erkrankungen am Lebensende teilstationär versorgen oder dies in
Zukunft planen. Hierfür wurden nationale Suchportale [7], [8] gesichtet, eine freie Internetrecherche durchgeführt sowie Expertinnen, Experten
und Fachgesellschaften einbezogen. Auf Grundlage der Ergebnisse einer vorausgehenden
qualitativen Befragung mit 7 Einrichtungsleitungen [2] wurde ein quantitativer, standardisierter Fragebogen zur Erfassung einrichtungs-
und ausstattungsbezogener Merkmale entwickelt. Insgesamt wurden 4 Versionen des Fragebogens
erstellt und eingesetzt, die in Formulierung, Filterführung und Antwortmöglichkeiten
individuell auf Tageshospize in Betrieb, Tageshospize in Planung, Tageskliniken in
Betrieb und Tageskliniken in Planung zugeschnitten waren.
Nach telefonischer Aufklärung über das Studienziel erhielten die Leitungspersonen
aller ermittelten Tageshospize und palliativmedizinischen Tageskliniken postalisch
die Befragungsunterlagen sowie eine Woche versetzt eine Erinnerungs-E-Mail mit dem
digitalen Fragebogen (Erhebungszeitraum: 08–10/2020). Die Auswertung erfolgte deskriptiv
in IBM SPSS Statistics 26 (SPSS Inc., Chicago, IL, USA) für Windows. Für die ABPATITE-Studie
liegt ein positives Votum der Ethikkommission der Medizinischen Hochschule Hannover
(8892_BO_S_2020) vom 10.02.2020 vor.
Ergebnisse
Versorgungsverträge der GKV mit teilstationären hospizlich-palliativen Einrichtungen
Im Rahmen der Befragung der Krankenkassen haben alle 11 regionalen AOKs Informationen
zu ihren bestehenden Versorgungsverträgen übermittelt. Insgesamt wurden 7 Tageshospize
identifiziert, die einen Versorgungsvertrag mit der GKV haben ([
Tab. 1
]). Die kassenfinanzierte tageshospizliche Versorgung beruht aktuell ausschließlich
auf Verträgen nach § 39a SGB V, welche in den Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bestehen. Die einzelnen
Verträge wurden mehrheitlich zwischen 2013 und 2020 geschlossen. Ein aus dem Jahr
1996 stammender Vertrag findet in der Versorgungsrealität nach Angabe der zuständigen
Krankenkasse aktuell keine Anwendung. Vereinbart wurden je Tageshospiz zwischen 2
und 8 Belegungsplätzen für gesetzlich Versicherte. Alle Einrichtungen sind an die
Infrastruktur eines stationären Hospizes angegliedert; bei einer Einrichtung wird
von dem entsprechenden Träger darüber hinaus ein ambulanter Palliativdienst betrieben.
Die Leistungen aller erhobenen Tageshospize werden mittels eines Tagessatzes vergütet,
wobei die Höhe der Vergütung je nach Betreuungsumfang (ganztags oder halbtags) variiert.
Die Betreuung der Hospizgäste dieser Einrichtungen findet überwiegend ganztags statt.
Zwei Hospize bieten auch eine Halbtagsbetreuung an. Das Leistungsangebot der Einrichtungen
mit Versorgungsvertrag umfasst die gesetzlich vereinbarten und vorgeschriebenen Leistungen
(u. a. Unterkunft, Verpflegung, pflegerische und ärztliche Versorgung). Darüber hinausgehende
Zusatzleistungen sind nach Krankenkassenangaben in keinem der Verträge enthalten.
Besondere Regelungen mit der GKV, die den Transport der Gäste betreffen, sind ebenfalls
nicht vertraglich festgelegt. Dies schließt eine Verwendung eines Teils der Leistungspauschale
der Krankenkassen für die Organisation des Transportes nicht explizit aus.
Tab. 1
Tageshospize mit Versorgungsverträgen mit der GKV in Deutschland.
Bundesland
|
Ort
|
Vertragsgrundlage
|
Belegungsplätze
|
Angliederung
|
Abrechnungsmodell
|
Umfang der Betreuung
|
Betreuungszeiten
|
Besondere Regelungen zum Transport
|
Bayern
|
Nürnberg
|
§ 39a SGB V
|
6
|
vollstationäres Hospiz und ambulanter Palliativdienst
|
(Halb-)Tagessatz
|
ganztags u. halbtags
|
tagsüber
|
keine
|
Brandenburg
|
Neuruppin
|
§ 39a SGB V
|
4
|
vollstationäres Hospiz
|
Tagessatz
|
ganztags
|
tagsüber
|
keine
|
Mecklenburg-Vorpommern
|
Stralsund
|
§ 39a SGB V
|
2
|
vollstationäres Hospiz
|
Tagessatz
|
ganztags
|
tagsüber
|
keine
|
Berlin
|
Berlin
|
§ 39a SGB V
|
8
|
vollstationäres Hospiz
|
(Halb-)Tagessatz
|
ganztags u. halbtags
|
tagsüber
|
keine
|
Nordrhein-Westfalen
|
Bergisch-Gladbach
|
§ 39a SGB V
|
3
|
vollstationäres Hospiz
|
Tagessatz
|
ganztags
|
tagsüber
|
keine
|
Niedersachsen
|
Bremervörde
|
§ 39a SGB V
|
4
|
vollstationäres Hospiz
|
Tagessatz
|
ganztags
|
tagsüber
|
keine
|
Dinklage
|
§ 39a SGB V
|
5
|
vollstationäres Hospiz
|
Tagessatz
|
ganztags
|
tagsüber
|
keine
|
Aus den Abrechnungsdaten der AOK NordOst und der AOK Niedersachsen konnten für einen
Großteil der identifizierten Tageshospize Informationen zur Inanspruchnahme tageshospizlicher
Leistungen durch AOK-Versicherte gewonnen werden. Im Jahr 2019 wurden in den 5 Tageshospizen
mit insgesamt 23 Belegungsplätzen (siehe [
Tab. 1
]) in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen 19 AOK-Versicherte
mit insgesamt 608 Belegungstagen betreut. Die durchschnittliche Behandlungsdauer im
Jahr 2019 betrug 32 Tage je Gast. Für die Einrichtungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen
konnten keine vergleichbaren Daten generiert werden, da hier im Untersuchungsjahr
2019 keine AOK-Versicherten betreut wurden.
Im Rahmen der Befragung konnte eine palliativmedizinische Tagesklinik mit GKV-Förderung
identifiziert werden. Es handelt sich hierbei um ein Modellprojekt, welches im Jahr
2011 initiiert wurde und aktuell evaluiert wird. Ob und in welcher Form die finanzielle
Förderung der Tagesklinik fortgeführt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.
Die Finanzierung von zwei Belegungsplätzen begründet sich aktuell auf einen Vertrag
nach § 39 in Verbindung mit § 108 & § 109 SGB V sowie einer befristeten Aufnahme in
den Krankenhausplan. Abgerechnet wird über einen Tagessatz.
Unterschiede zwischen von Krankenkassen bezuschussten und nicht-bezuschussten teilstationären
Einrichtungen
Für Deutschland konnten 25 Tageshospize und 8 palliativmedizinische Tageskliniken
recherchiert werden. Der quantitative Fragebogen wurde von 28 Einrichtungsleitungen
beantwortet (Rücklaufquote: 84,8 %). Somit liegen Angaben über 22 Tageshospize und
6 palliativmedizinische Tageskliniken vor. Von diesen Einrichtungen waren 13 zum Befragungszeitpunkt
in Betrieb (10 Tageshospize, 3 palliativmedizinische Tageskliniken), 15 befanden sich
noch im Aufbau oder in Planung.
Die Finanzierung der Einrichtungen setzt sich in der Regel aus mehreren Quellen zusammen.
Drei Viertel der bestehenden und in Planung befindlichen Einrichtungen erhalten Zuschüsse
durch die Krankenkassen oder planen diese zukünftig ein ([
Tab. 2
]). Einnahmen aus Spenden geben 79 % der Einrichtungen an. Knapp die Hälfte der Einrichtungen
bezieht finanzielle Zuwendungen durch einen Förderverein. Vom jeweiligen Träger wird
jede vierte Einrichtung finanziell unterstützt; private Zuzahlungen erhält jede fünfte
Einrichtung.
Tab. 2
Anzahl und Anteil teilstationärer hospizlich-palliativer Einrichtungen nach Finanzierungsquellen.
|
Gesamt
|
Einrichtungsart
|
Tageshospize
|
Palliativmedizinische Tageskliniken
|
Legende: n = Fallzahl
|
n
|
28
|
(100 %)
|
22
|
(100 %)
|
6
|
(100 %)
|
Finanzierungsquellen (Mehrfachnennungen möglich)
|
Krankenkassen
|
21
|
(75,0 %)
|
16
|
(72,7 %)
|
5
|
(83,3 %)
|
Spenden
|
22
|
(78,6 %)
|
19
|
(86,4 %)
|
3
|
(50,0 %)
|
private Zuzahlung
|
6
|
(21,4 %)
|
4
|
(18,2 %)
|
2
|
(33,3 %)
|
Förderverein
|
13
|
(46,4 %)
|
7
|
(31,8 %)
|
6
|
(100 %)
|
Träger
|
7
|
(25,0 %)
|
7
|
(31,8 %)
|
–
|
Sonstiges
|
3
|
(10,7 %)
|
3
|
(13,6 %)
|
–
|
noch nicht entschieden
|
3
|
(10,7 %)
|
3
|
(13,6 %)
|
–
|
In krankenkassenfinanzierten Einrichtungen steht den Patienten in rund der Hälfte
der Tageseinrichtungen ein eigenes Zimmer als Rückzugsort zur Verfügung ([
Tab. 3
]). Nur 2 der 7 Einrichtungen ohne Krankenkassenfinanzierung bieten dies ebenfalls
an. Das Angebot der vorrangig spendenfinanzierten Einrichtungen ist zudem weniger
umfänglich: 5 dieser Einrichtungen berichten Öffnungszeiten von maximal 1–2 Tagen
in der Woche, während zwei Drittel der kassenfinanzierten Einrichtungen ihre Leistungen
an mindestens 5 Tagen pro Woche anbieten.
Tab. 3
Anzahl und Anteil teilstationärer hospizlich-palliativer Einrichtungen mit entsprechendem
Versorgungsumfang und Ausstattungsmerkmalen je nach Bezug eines Krankenkassenzuschusses.
|
Gesamt
|
Finanzierung durch Krankenkassen
|
Mit Zuschuss
|
Ohne Zuschuss
|
Legende: n = Fallzahl; Mittelwert = arithmetisches Mittel; SD = Standardabweichung;
Min = Minimaler Wert; Max = Maximaler Wert
|
n
|
28
|
(100 %)
|
21
|
(100 %)
|
7
|
(100 %)
|
eigenes Zimmer
|
13
|
(46,4 %)
|
11
|
(52,4 %)
|
2
|
(28,6 %)
|
Öffnungszeiten
|
1–2 Tage/Monat
|
1
|
(3,6 %)
|
|
–
|
1
|
(14,3 %)
|
1–2 Tage/Woche
|
7
|
(25,0 %)
|
3
|
(14,3 %)
|
4
|
(57,1 %)
|
3–4 Tage/Woche
|
2
|
(7,1 %)
|
2
|
(9,5 %)
|
|
–
|
> 4 Tage/Woche
|
14
|
(50,0 %)
|
14
|
(66,7 %)
|
|
–
|
noch nicht entschieden
|
3
|
(10,7 %)
|
2
|
(9,5 %)
|
1
|
(14,3 %)
|
keine Angabe
|
1
|
(3,6 %)
|
|
–
|
1
|
(14,3 %)
|
Anteil Spenden an den Gesamteinnahmen
|
> 0 % bis ≤ 5 %
|
6
|
(21,4 %)
|
6
|
(28,6 %)
|
|
–
|
> 5 % bis ≤ 25 %
|
11
|
(39,3 %)
|
11
|
(42,4 %)
|
|
–
|
> 25 % bis ≤ 50 %
|
3
|
(10,7 %)
|
1
|
(4,8 %)
|
2
|
(28,6 %)
|
> 50 % bis ≤ 75 %
|
|
–
|
|
–
|
|
–
|
> 75 % bis < 100 %
|
2
|
(7,1 %)
|
|
–
|
2
|
(28,6 %)
|
100 %
|
2
|
(7,1 %)
|
|
–
|
2
|
(28,6 %)
|
unbekannt/keine Angabe
|
4
|
(14,3 %)
|
3
|
(14,3 %)
|
1
|
(14,3 %)
|
Anzahl Räume, die nur für Tagesbetreuung genutzt werden
|
Mittelwert (SD)
|
3,4 (3,0)
|
3,8 (3,1)
|
2,0 (2,2)
|
Median
|
3,0
|
4,0
|
1,0
|
Min-Max
|
0–9
|
0–9
|
0–5
|
n
|
28
|
21
|
7
|
Anzahl an Betreuungsplätzen
|
Mittelwert (SD)
|
5,9 (2,7)
|
5,7 (2,8)
|
6,4 (2,3)
|
Median
|
6,0
|
6,0
|
7,3
|
Min-Max
|
2–13
|
2–13
|
2–8
|
n
|
26
|
20
|
6
|
Spendengelder – direkt an die Einrichtung oder über einen Förderverein – tragen in
allen hospizlich-palliativen Tageseinrichtungen zur Finanzierung bei (vgl. [
Tab. 2
]). Gefragt nach dem Anteil, den Spenden an den Gesamteinnahmen ausmachen, ist ein
großer Unterschied zwischen den Einrichtungen mit und ohne Finanzierung durch die
Krankenkassen ablesbar: Die meisten kassenfinanzierten Einrichtungen nennen einen
Spendenanteil von über 5 % bis zu 25 % ihrer Gesamteinnahmen (n = 11). Vier der 7
Einrichtungen ohne Krankenkassenzuschuss geben an, sich größtenteils oder sogar vollständig
(> 75 % – ≤ 100 %) aus Spenden zu finanzieren.
Für die teilstationäre Versorgung stehen den krankenkassenfinanzierten Einrichtungen
durchschnittlich 3,8 verschiedene Arten von Räumen (z. B. Patientenzimmer, Behandlungsraum,
Ruheraum, Küche, Dienstzimmer) zur Verfügung. In primär spendenfinanzierten Einrichtungen
sind es hingegen nur 2 verschiedene Arten von Räumen. Unabhängig von einer Bezuschussung
durch die Krankenkassen bieten alle befragten Tageseinrichtungen im Mittel 5,9 Betreuungsplätze
an.
Sofern Einrichtungen über einen Fahrdienst verfügen, wurde der Kostenträger erfragt
([
Tab. 4
]). Am häufigsten wird der Fahrdienst aus Spenden finanziert. Zwei Einrichtungen geben
an, das Budget der teilstationären Leistungsvergütung durch die Krankenkassen auch
für den Fahrdienst einzusetzen. Nur eine Einrichtung berichtet, dass Kosten von den
Patienten selbst getragen werden müssen. Diese Einrichtung führt zusätzlich auf, dass
Fahrtkosten über Spenden mitfinanziert werden.
Tab. 4
Anzahl teilstationärer hospizlich-palliativer Einrichtungen nach Kostenträger des
Fahrdienstes und Bezug eines Krankenkassenzuschusses.
|
Gesamt
|
Finanzierung durch Krankenkassen
|
Mit Zuschuss
|
Ohne Zuschuss
|
Legende: n = Fallzahl
|
n (nur Einrichtungen in Betrieb)
|
13
|
8
|
5
|
Kostenträger des Fahrdienstes (Mehrfachnennungen möglich)
|
Krankenkasse über Transportschein
|
–
|
–
|
–
|
Krankenkassen über Vergütung teilstationärer Hospizleistungen
|
2
|
2
|
–
|
Selbstzahler
|
1
|
–
|
1
|
Spenden
|
4
|
1
|
3
|
kein Fahrdienst vorhanden
|
7
|
5
|
2
|
Sonstiges
|
–
|
–
|
–
|
Von den Gründen, warum (bisher) kein Versorgungsvertrag mit Krankenkassen geschlossen
wurde, geben die Einrichtungen am häufigsten als „zutreffend“ an, dass sie derzeit
noch in Verhandlung mit den Krankenkassen stehen ([
Tab. 5
]). In einem Freitextfeld des Fragebogens nennen 2 Einrichtungen Probleme bei der
Anerkennung bzw. eine Ablehnung durch die Krankenkassen. Aus einer Einrichtung wird
berichtet, dass eine Aufnahme von Patienten unabhängig von einer individuellen Krankenkassengenehmigung
ermöglicht werden soll.
Tab. 5
Gründe, warum Einrichtungen keinen Versorgungsvertrag mit Krankenkassen haben (von
1 = trifft gar nicht zu bis 5 = trifft völlig zu, nur Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag
[n = 7]).
|
Min
|
Max
|
Mittelwert (SD)
|
Median
|
n
|
Legende: n = Fallzahl; Mittelwert = arithmetisches Mittel; SD = Standardabweichung;
Min = Minimaler Wert; Max = Maximaler Wert
|
aktuell noch in Verhandlung mit Krankenkassen
|
1
|
5
|
3,3 (1,9)
|
4
|
6
|
Wir wollen unabhängig sein.
|
1
|
5
|
3,0 (2,0)
|
3
|
3
|
Wir kommen gut ohne zurecht.
|
1
|
4
|
2,5 (1,3)
|
2,5
|
4
|
Zeit-/Personalmangel
|
1
|
4
|
2,2 (1,6)
|
1
|
5
|
Aufwand ist zu groß
|
1
|
4
|
1,8 (1,5)
|
1
|
4
|
Diskussion
Die Kombination aus Befragungsdaten von teilstationären Einrichtungen und Krankenkassen
bietet erstmalig einen Überblick über Tageshospize und palliativmedizinische Tageskliniken
mit und ohne Versorgungsauftrag von der GKV in Deutschland.
Neben den 7 Einrichtungen, die bereits Versorgungsverträge mit Krankenkassen abgeschlossen
haben, ist mit einer steigenden Anzahl krankenkassenfinanzierter Einrichtungen in
den nächsten Jahren zu rechnen. Darauf deuten sowohl die zahlreichen Neugründungen
teilstationärer Einrichtungen hin als auch die Angaben von Einrichtungen, derzeit
noch in Verhandlung um einen Versorgungsvertrag zu stehen.
Aktuell sind alle GKV-geförderten Tageshospize an ein stationäres Hospiz angegliedert.
Dies ermöglicht nachweislich das Teilen von Ressourcen, was sich kostenreduzierend
auswirkt [2], [9]. Der Betrieb eines überwiegend krankenkassenfinanzierten Tageshospizes scheint für
ambulante Hospizdienste nicht attraktiv zu sein, obwohl diese rein rechtlich die Möglichkeit
dazu hätten. Potenzielle Hinderungsgründe liegen dabei insbesondere in den im Rahmenvertrag
nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V vereinbarten Voraussetzungen, die mit den Anforderungen
an ein vollstationäres Hospiz identisch sind. Vor allem die räumliche Ausstattung,
die in der tageshospizlichen Versorgung parallel zu vollstationären Hospizen einen
ausreichend großen Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsbereich umfassen muss, ist bei
ambulanten Hospizdiensten in der Regel nicht gegeben [4], [10].
Eine Finanzierung durch die GKV stellt eine planbare Einnahmequelle für die Tageseinrichtungen
dar und führt unter anderem dazu, dass größere langfristige Verbindlichkeiten in Form
einer Anmietung von Räumlichkeiten eingegangen werden können. Die Befragung der Einrichtungen
zeigte außerdem, dass die Versorgung in vornehmlich spendenfinanzierten Einrichtungen
zeitlich eingeschränkter, d. h. an weniger Tagen pro Woche, stattfindet. Eine GKV-Finanzierung
könnte hier eine zeitliche Ausweitung des Angebots bewirken. Daher stellt sich die
Frage, ob der Zugang zur GKV-Förderung für entsprechende Einrichtungen erleichtert
werden sollte, sodass beispielsweise ambulanten Hospizdiensten ein vereinfachter Zugang
zu dem Betrieb einer kassenfinanzierten Tageseinrichtung ohne die aktuell bestehenden
notwendigen Qualitäts- und Ausstattungsanforderungen ermöglicht wird. Da bereits gezeigt
werden konnte, dass bestehende teilstationäre Versorgungsangebote gut angenommen werden
[2], könnte dies langfristig zu einem erhöhten Versorgungsangebot durch mehr Anbieter
und einer flächendeckenderen Versorgung mit teilstationären Angeboten führen. Offen
ist jedoch, ob die ambulanten Hospizdienste eine Ausweitung der Versorgung überhaupt
anstreben. Auf der anderen Seite wird durch die Voraussetzungen der GKV-Förderung
eine qualitativ hochwertige Versorgung der besonders vulnerablen Patienten der Tageshospize
sichergestellt [11]. Die strengen Anforderungen rechtfertigen auch die vergleichsweise hohen Zuschüsse
durch die gesetzlichen Krankenkassen. Eine Aufweichung oder Lockerung der geltenden
Voraussetzungen würde gleichzeitig eine Herabsetzung verbindlicher Qualitätsansprüche
bedeuten, welche zu vermeiden ist.
Auch in krankenkassenfinanzierten Einrichtungen überstieg der Anteil an Spenden häufig
die 5%-Marke (39 % der Einrichtungen gaben einen Spendenanteil von > 5 % bis ≤ 25 %
an). Möglicherweise ist dies darauf zurückzuführen, dass Trauerarbeit, Beratung und
Familienarbeit nicht vergütet werden und für diese Leistungen zusätzliche Mittel akquiriert
werden müssen [12]. Fehlende Transportmöglichkeiten können den Zugang zur Gesundheitsversorgung einschränken
[13], [14]. Patienten, die nicht selbständig kommen oder von Angehörigen gebracht werden können,
sind auf einen Fahrdienst der Einrichtung bzw. Transportscheine zur Nutzung eines
Taxis oder Krankentransports angewiesen. Obwohl ein organisierter Transport für viele
teilmobile schwerstkranke Patienten eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme
des Tagesangebots darstellt, konnte in keinem der untersuchten Versorgungsverträge
eine gesonderte Regelung zur Finanzierung des Transports festgestellt werden (vgl.
[
Tab. 1
]).
Da zum Befragungszeitpunkt erst 13 Einrichtungen ihren Betrieb aufgenommen hatten,
ist die geringe Fallzahl als eine Limitation der Studie zu sehen. Aussagen, die von
im Aufbau befindlichen Einrichtungen getroffen wurden, sind zudem unter Vorbehalt
zu interpretieren, da sich bestimmte Finanzierungs- oder Leistungsabsichten bis zur
Inbetriebnahme noch ändern können. Im Rahmen dieser Studie wurden keine Abrechnungen
über private Krankenkassen berücksichtigt.
Schlussfolgerungen
Die Möglichkeit, durch eine GKV-Finanzierung eine planbare finanzielle Grundlage zu
erhalten, wird noch nicht von allen teilstationären hospizlich-palliativen Einrichtungen
genutzt. Teilstationäre Einrichtungen sollten für die erforderlichen Qualitätskriterien
sensibilisiert werden. Dies könnte beispielsweise durch eine frühzeitigere Kontaktaufnahme
und den Austausch zwischen potenziellem Leistungserbringer und den Sozialversicherungsträgern
erfolgen, sodass durch eine transparente Darlegung der notwendigen Voraussetzungen
zur Krankenkassenfinanzierung der Planungsprozess unterstützt werden kann. Langfristig
könnte dadurch das Versorgungsangebot in Form einer höheren Versorgungsqualität und
eines breiteren Versorgungsumfangs verbessert werden.
Finanzielle Unterstützung
Das Projekt ABPATITE wird vom Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss gefördert
(Förderkennzeichen: 01VSF19034, Laufzeit: 04/2020–09/2022).